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   OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92   

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https://dejure.org/1992,9538
OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92 (https://dejure.org/1992,9538)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.07.1992 - 1 M 33/92 (https://dejure.org/1992,9538)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Juli 1992 - 1 M 33/92 (https://dejure.org/1992,9538)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachbarschutz; Umnutzung; Kinderheim; Asylbewerberunterkunft

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 2 B 78/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92
    Unabhängig von seiner dogmatischen Begründung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BauR 1989, 172) kann ein derartiger Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn die Antragsteller durch die jetzige Nutzung in geschützten Rechten tatsächlich beeinträchtigt sind.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 1 M 64/91

    Nachbarrechte; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Asylbewerber;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92
    Diese befürchteten Veränderungen können durch die begehrte einstweilige Anordnung nicht abgewendet werden, da es keinen allgemeinen Anspruch auf einen Milieuschutz, also auf eine Beibehaltung der bisherigen Situation gibt (vgl. z. B. die Beschl. des Senates vom 19. November 1991 - 1 M 64/91 -, BauR 1992, 194 und vom 05. Dezember 1991 - 1 M 66/91 -, Die Gemeinde 1992, 86).
  • VG Schleswig, 05.12.1991 - 1 M 66/91

    Nachbarrechte; Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber; Asylbewerber;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1992 - 1 M 33/92
    Diese befürchteten Veränderungen können durch die begehrte einstweilige Anordnung nicht abgewendet werden, da es keinen allgemeinen Anspruch auf einen Milieuschutz, also auf eine Beibehaltung der bisherigen Situation gibt (vgl. z. B. die Beschl. des Senates vom 19. November 1991 - 1 M 64/91 -, BauR 1992, 194 und vom 05. Dezember 1991 - 1 M 66/91 -, Die Gemeinde 1992, 86).
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